Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350)

 

§ 5
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise des Polizeivollzugsbeamten zu erstellen. Die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Beginn der Probezeit erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte wegen besonderer Leistung ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entsprochen hat. Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(4) Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(5) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit.

(6) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.

(7) Kann die Bewährung nach Absatz 2 bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.

(8) Von Absatz 4 kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.