Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350)

 

§ 8
Beförderung

(1) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht für Ämter der Besoldungsgruppen B 2 und B 3.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,

3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung oder

4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten. Die Erprobungszeit beträgt drei Monate. Dies gilt nicht für die Fälle des Aufstiegs nach Bestehen der II. oder der III. Fachprüfung.

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand ist wegen Erreichens der Altersgrenze nur eine Beförderung zulässig.

(3) Eine Beförderung ist abweichend von

1. Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 6,

2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nach Beendigung der Probezeit, wenn sich die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 festgestellt wurde,

3. Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, wenn das Amt, aus dem befördert wird, nicht regelmäßig zu durchlaufen ist oder

4. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 im Falle der beruflichen Entwicklung bei der Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts II nach bestandener II. Fachprüfung für die Ämter der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 oder bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 (Laufbahnabschnitt III) für die Ämter der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (Laufbahnabschnitt II)

zulässig.

Über Abweichungen von Absatz 2 Nummern 1 und 2 entscheidet der Landespersonalausschuss, über Abweichungen von Absatz 2 Nummer 3 entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.