Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350)

 

§ 13
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Laufbahnabschnitts I zugelassen werden, wenn sie

1. sich in einer Dienstzeit von drei Jahren nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise bewährt haben und

2. am Zulassungsverfahren (§ 15) erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen sind die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen der tatsächlichen Betreuung minderjähriger Kinder auf die Bewährungszeit nach Absatz 1 anzurechnen. Bei einem Kind anrechnungsfähig. Der Ausgleich von Verzögerungen nach dieser Vorschrift und der Ausgleich nach § 6 Absatz 1 und 2 dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Für Polizeivollzugsbeamte gelten diese Regelungen bei tatsächlicher Kindesbetreuung entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 2 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.