Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350)

 

§ 16
Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren im Rahmen der Ausbildungskapazitäten für den Laufbahnabschnitt II unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren bestimmten Rangfolge.

(2) Wenn sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als ungeeignet erweist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II widerrufen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.