Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5 (Fn 2, 3, 5)
Rechts- und Fachaufsicht

(1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin führt die Rechtsaufsicht über das Institut.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

(3) Jede oberste Bauaufsichtsbehörde und jede für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständige oberste Behörde eines Landes kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 bitten. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen, im Falle von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 4 in der Regel nach Ablauf von zwei Wochen, nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit die Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden oder die Mehrheit der für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständigen obersten Behörden der Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widerspricht.

(4) Der Bund kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 hinsichtlich einer dem Vollzug der EU-Bauproduktenverordnung oder eines zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes dienenden Entscheidung des Instituts im Einzelfall bitten, die

1. aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich ist oder

2. die Erfüllung einer Aufgabe erschweren würde, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen wird.

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist mindestens zwei Drittel aller Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widersprechen. In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dürfen die Länder jedoch nur widersprechen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 dürfen sie dies nur, wenn wesentliche Belange der Länder berührt sind.

(5) Soweit ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ist für die Widerspruchsbescheide abweichend von § 30 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530), die Präsidentin/der Präsident zuständig.

Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 4 Satz 2

In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Bund das Recht, um eine angemessene Verkürzung der in Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist zu bitten. Die Länder werden einer solchen Bitte möglichst entsprechen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 866; geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136, ber. S. 348), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860); 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291); 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018.

Fn 2

Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860).

Fn 3

Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291).

Fn 4

Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 6 angefügt sowie Protokollnotiz zu Artikel 10 Absatz 1 eingefügt durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291).

Fn 5

Artikel 2, 5, 7, 9, 11 und 14 zuletzt geändert und Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 aufgehoben durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018.

Fn 6

Artikel 3, 4, 8 10, 15, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1, Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6, Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 und Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2 geändert durch 3. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 1. April 2018.