Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Bemessungsmaßstab

Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas ist bis zum 31. Dezember 2025 das anhand der monatlichen Menge gewichtete Mittel der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Erhebungszeitraum. Der Wert nach Satz 1 ist in Cent pro Kubikmeter mit vier Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Bei der Umrechnung der in Terrajoule erfassten Menge des eingeführten Erdgases in Kubikmeter ist ein durchschnittlicher Wert von 28 434,04 Kubikmeter je Terrajoule zugrunde zu legen. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 272).