Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Beobachtung der Bestandsentwicklung

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Landesamt) stellt jährlich auf Grundlage der Einschätzung der Vogelschutzwarte den Erhaltungszustand der Kormoranpopulation in Nordrhein-Westfalen fest. Alle drei Jahre wird die Bestandsentwicklung der in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Fischarten durch Auswertung der Fischinfo-Datenbank des Landesamtes beobachtet. Zusätzlich wird durch ein fischereiliches Monitoring an ausgewählten Flussabschnitten die Auswirkung der Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen auf die Bestandsentwicklung der heimischen Fischarten beobachtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2018 (GV. NRW. S. 292, ber. 2019 S. 36).