Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

 

§ 3
Informationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane

(1) Der Landtag, der Präsident und die Fraktionen des Landtags können von der Landesregierung und den obersten Landesbehörden, die kommunalen Vertretungsorgane und ihre Fraktionen von dem Hauptverwaltungsbeamten im Rahmen ihrer Aufgaben Auskünfte aufgrund der von diesen oder in deren Auftrag gespeicherten Daten verlangen.

(2) Die Daten der Landesdatenbank (§ 13) stehen dem Landtag im Direktzugriff auch für den Aufbau eines eigenen Informationssystems zur Verfügung.

(3) Das Nähere zum Verfahren wird in der Geschäftsordnung des Landtags und den Geschäftsordnungen der kommunalen Vertretungsorgane geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 41; geändert durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Januar 1985.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1974 (GV. NW. S. 66, ausgegeben am 21. Februar 1974). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Gesetzen.

Fn 4

§ 12 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.