Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3

Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Oberbruch-Dremmen endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 368.