Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.

(2) Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten (§ 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes).

Teil 2

Vorbereitung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).