Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine für die Zwischen- und Abschlussprüfungen fest. Diese Termine sollen mit dem Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (§ 1 Absatz 3).

(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel über das Internet) mindestens drei Monate im Voraus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).