Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch die Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.

(3) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 sowie bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(4) Bei der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:

1. in den Fällen des § 8 Absatz 1:

a) Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

b) vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichnete, handschriftliche Ausbildungsnachweise,

c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und

d) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

2. in den Fällen des § 8 Absatz 2:

a) Nachweis über Art und Grad der Behinderung beziehungsweise

b) Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder Bescheid über erhaltene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und

d) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

3. in den Fällen des § 8 Absatz 3:

a) Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Absatz 3,

b) das letzte Zeugnis der besuchten berufsbildenden Schule oder Berufsbildungseinrichtung und

c) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

4. in den Fällen des § 9 Absatz 1:

a) Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

b) vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichnete, handschriftliche Ausbildungsnachweise,

c) positive und befürwortende Beurteilung des oder der Ausbildenden,

d) eine positive und befürwortende Beurteilung sowie das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und

e) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

5. in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3:

a) Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Absatz 2 oder Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle im Sinne des § 9 Absatz 3,

b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und

c) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).