Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (§ 1 Absatz 3).

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (§ 46 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(4) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Teil 3

Durchführung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).