Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin gliedert sich die Prüfung in zwei getrennte Prüfungsteile und zwar:

1. in einen theoretischen Teil (Kenntnisprüfung) und

2. in einen praktischen Teil (Fertigkeitsprüfung).

(2) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(3) Die mündliche Prüfung wird durchgeführt, wenn hierdurch in einem oder mehreren Prüfungsbereichen die Punktzahl so verbessert werden kann, dass die Kenntnisprüfung insgesamt bestanden ist. Näheres regelt § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung trifft die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).