Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.

(2) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Bei der Anfertigung von praktischen Aufgaben ist sicherzustellen, dass Prüfungsausschussmitglieder die Leistungen der einzelnen Prüflinge nach einheitlichen Vorgaben bewerten können.

(4) Die Anfertigung von Prüfungsstücken sowie Prüfungsleistungen, bei denen der Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (§ 2 Absatz 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer oder jede Prüferin berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen beziehungsweise ihren Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.

(5) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 abzunehmen.

(6) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden oder den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).