Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin oder tritt er nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Bei den zeitlich getrennten Teilen einer Abschlussprüfung (Kenntnisprüfung und Fertigkeitsprüfung) gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

(5) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Teil 4

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).