Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis („bestanden“ oder „nicht bestanden“) der Prüfung fest. Dabei gewichtet er die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 9 Absatz 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin. Im Kenntnisteil sind für die jeweiligen Prüfungsbereiche die Ergebnisse der schriftlichen und einer eventuellen mündlichen Prüfung nach der Gewichtung zusammenzufassen.

(2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 20 Absatz 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden (§ 9 Absatz 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin).

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden” oder „nicht bestanden” hat. Hierüber ist dem Prüfling eine vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder des Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).