Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der Kenntnisprüfung in einzelnen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese Bereiche nicht zu wiederholen. Ist die Fertigkeitsprüfung bestanden, wird diese bei einer Wiederholung der Prüfung anerkannt. Diese Regelung gilt nur, sofern die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem letzten Tag der nicht bestandenen Prüfung, erfolgt.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Vorbereitung der Prüfung (§§ 7 bis 11), Durchführung der Prüfung (§§ 12 bis 19) sowie Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses (§§ 20 bis 23) gelten sinngemäß.

(5) Bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind zusätzlich Ort und Datum der nicht bestandenen Prüfung anzugeben.

(6) Abweichend von § 21 Absatz 5 Satz 3 ist bei Prüflingen mit bereits bestandener Fertigkeitsprüfung als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag in die Prüfungsbescheinigung einzusetzen, an dem der Prüfungsausschuss frühestmöglich das Prüfungsergebnis feststellen kann.

Teil 6

Zwischenprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).