Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 25
Zweck und Zeitpunkt

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 des Berufsbildungsgesetzes). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die §§ 7 (Prüfungstermine) und 10 (Anmeldung zur Prüfung) dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).