Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9

(1) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Gummersbach als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Gimborn, Wiehl und Bielstein in die Stadt Gummersbach vom 8. August 1968 sowie der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gummersbach und der Gemeinde Marienheide vom 24. Juni 1968, der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Gummersbach und Bergneustadt vom 20. Juni 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gummersbach und der Gemeinde Denklingen vom 20. Juni/29. Mai 1968 werden bestätigt. [Anlagen 1, 1 a, 1 b, 1 c, 1 d (Fn 1)]

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gummersbach, der Stadt Bergneustadt und der Gemeinde Lieberhausen vom 7. August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 2, § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages entfallen. [Anlage 1 e (Fn 1)]

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bergneustadt und der Gemeinde Denklingen vom 11. Juni/29. Mai 1968 wird bestätigt. [Anlage 2 (Fn 1)]

(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Denklingen und Eckenhagen vom 14. Mai 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die neue Gemeinde den Namen Reichshof erhält und die vereinbarten Regelungen nicht für die in die Städte Gummersbach und Bergneustadt eingegliederten Gebietsteile der Gemeinde Denklingen gelten. [Anlage 3 (Fn 1)]

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Eckenhagen und Lieberhausen vom 9. August 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Denklingen und Nümbrecht vom 29. Mai/5. Juni 1968 sowie die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Stadt Waldbröl in die neue Gemeinde Reichshof vom 14. August 1968 werden bestätigt. [Anlage 3 a, 3 b, 3 c (Fn 1)]

(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Marienberghausen und Nümbrecht vom 5. Juni 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Gummersbach als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Stadt Waldbröl in die neue Gemeinde Homburg vom 8. August 1968 werden bestätigt, der Gebietsänderungsvertrag mit der Maßgabe, daß die neue Gemeinde den Namen Homburg erhält und die vereinbarten Regelungen nicht für den in die neue Gemeinde Reichshof eingegliederten Gebietsteil der Gemeinde Nümbrecht gelten. [Anlage 4, 4 a (Fn 1)]

(5) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bielstein und Wiehl vom 14. November 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die neue Gemeinde den Namen Wiehl erhält, § 40 OBG unberührt bleibt und die vereinbarten Regelungen nicht für die in die Stadt Gummersbach, die neue Gemeinde Reichshof und die Gemeinde Ründeroth eingegliederten Gebietsteile der Gemeinden Wiehl und Bielstein gelten. [Anlage 5 a (Fn 1)]

Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Denklingen in die Gemeinde Wiehl und die Stadt Waldbröl zu regelnden Einzelheiten vom 16. April 1969 werden bestätigt. [Anlage 5 b (Fn 1)]

(6) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Gummersbach als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Gemeinde Bielstein in die Gemeinde Ründeroth vom 8. August 1968 sowie der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gummersbach und der Gemeinde Ründeroth vom 24. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 6, 6 a (Fn 1)]

(7) Die Gebietsänderungsverträge und die Bestimmungen werden außerdem mit der Maßgabe bestätigt, daß sich der Umfang der Gebietsänderungen aus den in den §§ 1 bis 7 getroffenen Regelungen ergibt, rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne sowie Satzungen nach § 103 BauO NW vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen unbefristet und das übergeleitete Ortsrecht längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Gebietsänderung in Kraft bleiben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 220.

Fn2

SGV. NW. 2035.