Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12

Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:

1. Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Körbecke und des Zusammenschlusses der Gemeinden Berlingsen, Brüllingsen, Büecke, Delecke (Möhnesee), Echtrop, Ellingsen, Günne (Möhnesee), Hewingsen, Körbecke (Möhnesee), Stockum (Möhnesee), Theiningsen, Völlinghausen (Möhnesee), Wamel (Möhnesee), Westrich und Wippringsen zu einer neuen Gemeinde Körbecke (Möhnesee) vom 20. September 1968, mit der sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Maßgabe, [Anlage 1 (Fn 2)]

2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bilme, Bittingen, Bremen, Gerlingen, Höingen, Hünningen, Lüttringen, Oberense, Parsit, Ruhne, Sieveringen, Volbringen, Waltringen vom 17. Juli 1968, [Anlage 2 a (Fn 2)]

die ergänzenden Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest zu diesem Gebietsänderungsvertrag der vorgenannten Gemeinden vom 20. September 1968, sowie [Anlage 2 b (Fn 2)]

die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Niederense mit den in § 1 des Gebietsänderungsvertrages vom 17. Juli 1968 genannten Gemeinden zur neuen Gemeinde Bremen vom 20. September 1968, mit der sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Maßgabe, [Anlage 2 c (Fn 2)]

3. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 19. November 1968 über die Einzelheiten des Ausscheidens der amtsangehörigen Gemeinde Echthausen aus dem Amt Hüsten sowie dem Landkreis Arnsberg und der Eingliederung dieser Gemeinde durch Zusammenschluß zur neuen Gemeinde Wickede (Ruhr) in den Landkreis Soest, die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 19. November 1968 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der amtsangehörigen Gemeinde Wimbern und der amtsangehörigen Gemeinde Wickede zu einer neuen amtsfreien Gemeinde Wickede (Ruhr), der Ausgliederung der amtsangehörigen Gemeinde Wimbern aus dem Amt Menden sowie dem Landkreis Iserlohn und der Eingliederung der amtsangehörigen Gemeinde Wimbern durch Zusammenschluß mit der amtsangehörigen Gemeinde Wickede zu einer neuen amtsfreien Gemeinde Wickede (Ruhr) in den Landkreis Soest, [Anlage 3 a, 3 b (Fn 2)]

die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest über die Vermögensauseinandersetzung zwischen der Stadt und dem Amt Werl vom 16. Oktober 1968 sowie [Anlage 3 c (Fn 2)]

die Gebietsänderungsverträge der Gemeinde Wickede

mit der Gemeinde Echthausen vom 5. September / 23. August 1968 und [Anlage 3 d (Fn 2)]

mit der Gemeinde Wiehagen vom 5. September / 29. August 1968 [Anlage 3 e (Fn 2)]

mit der Maßgabe, daß nach § 5 des Gebietsänderungsvertrages zwischen den Gemeinden Wickede und Echthausen die Realsteuerhebesätze des Jahres 1968 zugrunde zu legen sind und daß § 6 Abs. 3 dieses Vertrages keine Anwendung findet,

die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Unna über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Bentrop (Landkreis Unna) in die Stadt Fröndenberg (Landkreis Unna) vom 3. Juni 1969, [Anlage 3 f (Fn 2)]

die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Schlückingen und Teilen von Büderich mit den Gemeinden Wickede, Wiehagen, Bentrop, Echthausen und Wimbern zur neuen Gemeinde Wickede vom 27. Mai 1969, [Anlage 3 g (Fn 2)]

4. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 2. Juni 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung des im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteils der Gemeinde Bentrop (Landkreis Unna) in die neue Gemeinde Wickede (Ruhr) und des Ausscheidens des Gebietsteils der Gemeinde Bentrop sowie der Gemeinde Sönnern aus dem Landkreis Unna und ihrer Eingliederung in den Landkreis Soest, [Anlage 4 a (Fn 2)]

die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinden Budberg und Büderich in die Stadt Werl vom 17. Oktober 1968 und die Gebietsänderungsverträge der Stadt Werl mit der Gemeinde Blumenthal vom 17./13. September 1968, [Anlage 4 b, 4 c (Fn 2)]

der Gemeinde Holtum vom 17./5. September 1968, [Anlage 4 d (Fn 2)]

der Gemeinde Mawicke vom 17./5. September 1968, [Anlage 4 e (Fn 2)]

der Gemeinde Niederbergstraße vom 17./5. September 1968, [Anlage 4 f (Fn 2)]

der Gemeinde Oberbergstraße vom 17./5. September 1968, [Anlage 4 g (Fn 2)]

der Gemeinde Sönnern vom 17./13. September 1968, [Anlage 4 h (Fn 2)]

der Gemeinde Westönnen vom 17./5. September 1968 mit der gemeinsamen Maßgabe, daß die Hauptsatzungen und Haushaltssatzungen der eingegliederten Gemeinden mit Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes außer Kraft treten, das übrige Ortsrecht spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, [Anlage 4 j (Fn 2)]

5. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest über die Einzelheiten der Auflösung des Amtes Borgeln-Schwefe und die Bildung einer neuen Gemeinde Welver vom 18. Oktober 1968 in der Fassung vom 27. Mai 1969 mit der Maßgabe, daß die neue Gemeinde verpflichtet ist, den Veräußerungserlös aus dem Verkauf des bisherigen Amtshauses zur Schaffung von neuen Diensträumen für die Verwaltung der neuen Gemeinde Welver in deren Zentrum zu verwenden, [Anlage 5 a (Fn 2)]

die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 2. Juni 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinden Eilmsen und Vellinghausen (Amt Borgeln-Schwefe) in die Gemeinde Uentrop (Landkreis Unna), die Ausgliederung dieser Gebietsteile aus dem Landkreis Soest und ihre Eingliederung in den Landkreis Unna, [Anlage 5 b (Fn 2)]

6. die Gebietsänderungsverträge der Stadt Soest mit den Gemeinden Ampen, Bergede, Deiringsen, Hattrop, Hiddingsen, Katrop, Meckingsen, Röllingsen, Ruploh, Thöningsen vom 5./10. September 1968 und [Anlage 6 a bis k (Fn 2)]

mit der Gemeinde Müllingsen vom 4./10. September 1968, [Anlage 6 l (Fn 2)]

der Gebietsänderungsvertrag der Stadt Soest mit der Gemeinde Meckingsen mit der Maßgabe, daß sich der Vertrag nicht auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteile erstreckt, sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinden Hattropholsen, Paradiese, Enkesen bei Paradiese, Ostönnen, Epsingsen, Meiningsen (Amt Borgeln-Schwefe) und Lendringsen (Amt Lohne) in die Stadt Soest vom 20. September 1968 in der Fassung vom 27. Mai 1969 mit der Maßgabe, daß die Hauptsatzungen und Haushaltssatzungen der eingegliederten Gemeinden mit Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes außer Kraft treten und daß bezüglich des Vermögens der eingegliederten Gemeinden der letzte Satz der letzten Nummer der Anlage zu den Gebietsänderungsverträgen keine Anwendung findet, [Anlage 6 m (Fn 2)]

7. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Beusingsen, Elfsen, Enkesen im Klei, Heppen, Herringsen, Lohne, Neuengeseke, Opmünden, Sassendorf und Weslarn vom 5. August 1968 mit der Maßgabe, daß sich die Wirksamkeit des Gebietsänderungsvertrages nicht auf die in § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Elfsen erstreckt, [Anlage 7 a (Fn 2)]

die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest vom 20. September 1968 über die Einzelheiten zur Bildung einer neuen Gemeinde Bad Sassendorf in Verbindung mit dem Gebietsänderungsvertrag vom 5. August 1968; und die ergänzenden Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Soest zur Auflösung des Amtes Lohne vom 20. September 1968, [Anlage 7 b, 7 c (Fn 2)]

8. die Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1968 in der Fassung vom 3. Juni 1969 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Heintrop-Büninghausen, Hovestadt, Hultrop, Krewinkel-Wiltrup, Niederbauer, Nordwald, Oestinghausen, Schoneberg (Amt Oestinghausen), Brockhausen (Amt Borgeln-Schwefe), alle Landkreis Soest, sowie der Gemeinden Herzfeld (Amt Liesborn-Wadersloh) und Lippborg (Amt Beckum, Landkreis Beckum) zu einer neuen Gemeinde Lippetal, die Auflösung der Ämter Oestinghausen und Beckum, das Ausscheiden der amtsangehörigen Gemeinde Herzfeld aus dem Amt Liesborn-Wadersloh und die Eingliederung der neuen Gemeinde Lippetal in den Landkreis Soest, [Anlage 8 (Fn 2)]

9. der Gebietsänderungsvertrag der Gemeinde Vellern mit der Stadt Beckum vom 4./8. Juni 1968 und der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Kirchspiel Beckum, Stadt Beckum und Neubeckum vom 20./21. Juni 1968 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 9 a, 9 b (Fn 2)]

Nach § 3 Abs. 2 der Gebietsänderungsverträge werden nur rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne übergeleitet, die Begrenzung der möglichen anderweitigen Festsetzungen durch die Stadt Beckum, wonach nur auf Grund örtlicher Entwicklungen notwendige anderweitige Festsetzungen möglich sind, findet keine Anwendung,

§ 3 Abs. 3 der Gebietsänderungsverträge findet keine Anwendung,

10. der Gebietsänderungsvertrag der Gemeinde Kirchspiel Oelde mit der Stadt Oelde vom 5. April 1968 und der Gebietsänderungsvertrag der Gemeinde Sünninghausen mit der Stadt Oelde vom 24./28. Mai 1968 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 10 b (Fn 2)]

Nach § 3 Abs. 2 der Gebietsänderungsverträge werden nur rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne übergeleitet, die Begrenzung der möglichen anderweitigen Festsetzungen durch die Stadt Oelde, wonach in der Gemeinde Sünninghausen nur auf Grund örtlicher Entwicklungen notwendige anderweitige Festsetzungen möglich sind, findet keine Anwendung,

§ 3 Abs. 3 der Gebietsänderungsverträge findet keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 300, ber. S. 652.

Fn 2

GV. NW. 1969 S. 300.