Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 7

§ 2

(1) Die Stadt Horstmar und die Gemeinde Leer (Amt Horstmar) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Horstmar und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Horstmar wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Horstmar.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 358.