Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:

1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Ochtrup und den Gemeinden Langenhorst und Welbergen vom 17. Februar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 1 (Fn 1)]

a) § 2 Abs. 3 letzter Satz und § 4 Abs. 3 Buchstabe a letzter Satz keine Anwendung finden und

b) die Überleitung rechtsverbindlich festgesetzter Bebauungspläne (§ 2 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages) vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Stadt Ochtrup erfolgt;

2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Horstmar und der Gemeinde Leer vom 24. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 nur für rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne Anwendung findet; [Anlage 2 (Fn 1)]

3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Holthausen und Laer vom 17. Januar 1969 mit den Maßgaben, daß [Anlage 3 (Fn 1)]

a) die in § 4 Buchstabe a genannte Frist auf zwölf Monate seit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert wird und

b) § 4 Buchstabe c keine Anwendung findet;

4. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Hembergen und der Stadt Emsdetten vom 11. März 1969 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 4 (Fn 1)]

a) Bauleitpläne (§ 7 Abs. 4 des Vertrages) werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt und nur vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch den Rat der Stadt Emsdetten.

b) Bestimmungen über die Befugnisse des Ortsausschusses und des Ortsvorstehers im einzelnen sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden des Ortsausschusses finden keine Anwendung. Die Stadt Emsdetten ist verpflichtet, die Einzelheiten in der Hauptsatzung zu regeln.

c) § 7 Abs. 5 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge wird mit folgenden weiteren Maßgaben erteilt:

1. Die Regelungen über Bezirks- oder Ortsausschüsse können nach Ablauf einer Wahlperiode mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden.

2. Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Vorhaben gelten nur, soweit sie nicht einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen oder aufnehmenden Gemeinde widersprechen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 358.