Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 4

§ 2

(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und der Gemeinde Wewer vom 28. Februar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 1 (Fn 1)]

1. Die von der Gemeinde Wewer aufgestellten Bebauungspläne werden nur insoweit übergeleitet, als es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt.

2. § 3 Abs. 4 des Gebietsänderungsvertrages gilt nur für die Dauer von fünf Jahren.

3. Für den Ortsvorsteher des Ortsteiles Wewer werden keine Stellvertreter bestellt.

4. § 6 des Gebietsänderungsvertrages gilt hinsichtlich der in der Anlage dazu aufgeführten Maßnahmen nur, soweit diese haushaltsmäßig gesichert sind, einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der Stadt Paderborn nicht widersprechen und aus Gesichtspunkten der Fachaufsicht im Einzelfall keine Bedenken bestehen.

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und dem Amt Kirchborchen vom 5. März 1969 wird bestätigt. [Anlage 2 (Fn 1)]

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 407.