Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:

1. die Gebietsänderungsverträge zwischen der Stadt Emmerich und den Gemeinden Borghees vom 2. April 1968, Hüthum vom 8. Dezember 1967/12. März 1968, Klein-Netterden vom 2. April 1968, Dornick vom 2. Juli 1968, Praest vom 2. Juli 1968 und Vrasselt vom 2. Juli 1968 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 1 a - 1 f (Fn 1)]

a) Vereinbarungen über den Ausschluß der Einführung des Schlachthofbenutzungszwangs werden einheitlich auf fünf Jahre begrenzt.

b) Vereinbarungen über die Einsetzung, Befugnisse und Bezeichnung von Ortschaftsräten (Ortsgemeinderäte und Ortsvorsteher) sowie Beiräte finden keine Anwendung. Die neue Gemeinde ist verpflichtet, in der Hauptsatzung Regelungen über die Ortschaftsverfassung für die Dauer von mindestens einer Wahlperiode zu treffen.

c) Soweit bestimmte Entscheidungen des Rates der neuer, Gemeinde an das Einvernehmen oder die Zustimmung des Ortsausschusses gebunden sind, bedarf es nur der Anhörung des Ortsausschusses.

2. die Gebietsänderungsverträge der Stadt Rees mit den Gemeinden Bergswick, Esserden, Reesereyland, Reeserward und Speldrop - jeweils vom 22. April 1968 -, mit der Gemeinde Bienen vom 20. Januar 1969 sowie mit den Gemeinden Grietherbusch vom 20. Januar 1969 und Grietherort vom 11. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß die Verträge mit der Gebietsänderung wirksam werden; [Anlage 2 a (Fn 1)]

der Gebietsänderungsvertrag der Stadt Rees mit der Gemeinde Bienen mit der weiteren Maßgabe, daß § 2 Abs. 3 keine Anwendung findet.

3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Wesel und der Gemeinde Flüren vom 26. Juli 1967 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wesel vom 3. März 1969 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Obrighoven-Lackhausen mit der Stadt Wesel werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlagen 3 a - 3 b (Fn 1)]

a) Die neue Stadt Wesel ist Rechtsnachfolgerin der drei zusammengeschlossenen Gemeinden. Sie übernimmt damit die von der Stadt Wesel im Gebietsänderungsvertrag mit Flüren eingegangenen Verpflichtungen. Das Ortsrecht der Gemeinde Flüren bleibt - unbeschadet der Sonderregelungen in den §§ 5, 6 und 8 des Vertrages - bis zum Erlaß neuen Ortsrechts, längstens für die Dauer von zwölf Monaten, in Kraft. § 40 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt.

b) Die nach § 2 des Auseinandersetzungsvertrages zwischen dem Amt Ringenberg und der Gemeinde Flüren vom 25. April 1968 zu übernehmenden Amtsarbeiter sind von der Stadt Wesel zu übernehmen.

c) § 10 des Gebietsänderungsvertrages zwischen Wesel und Flüren gilt unter dem Vorbehalt, daß schulaufsichtliche und sonstige Landesinteressen nicht entgegenstehen.

d) Die Regelung der Zuständigkeit des Ortsausschusses (§ 6 Abs. 6 der Bestimmungen des Oberkreisdirektors) bleibt der Hauptsatzung der neuen Gemeinde überlassen.

4. die Auseinandersetzungsverträge zwischen [Anlage (Fn 1)]

a) dem Amt Elten und den Gemeinden Borghees, Hüthum und Klein-Netterden vom 7. August 1968,

b) dem Amt Vrasselt und den Gemeinden Dornick, Praest und Vrasselt vom 7. Dezember 1968, [Anlage 5 (Fn 1)]

c) dem Amt Vrasselt und den Gemeinden Bienen, Grietherbusch und Grietherort vom 27. Februar 1969 sowie [Anlage 6 (Fn 1)]

d) dem Amt Ringenberg und der Gemeinde Flüren vom 25. April 1968. [Anlage 7 (Fn 1)]

(2) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge wird mit folgenden weiteren Maßgaben erteilt:

1. Regelungen über die Weiterführung von Siegel, Flaggen und Wappen finden keine Anwendung.

2. Soweit Gemeinden zusammengeschlossen werden, bleibt das in den bisherigen Gemeinden geltende Ortsrecht bis zum Inkrafttreten eines neuen einheitlichen Ortsrechts, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in Kraft.

3. Bauleitpläne werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt. Ebenfalls übergeleitet wird sonstiges Ortsrecht auf Grund des Bundesbaugesetzes.

4. Soweit die Verträge Vereinbarungen über die Verwendung bestimmter Mittel mit festgelegter Zweckbestimmung enthalten, finden diese Vereinbarungen nur für die Dauer von fünf Jahren unter der Voraussetzung Anwendung, daß die Zweckbestimmung einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen Gemeinde entspricht und die Haushaltslage die Verwendung dieser Mittel gestattet. Über die Verwendung der Mittel im Einzelfall hat der Rat der neuen Gemeinde zu entscheiden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 418.