Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 30

(1) Soweit nicht Gebietsänderungsverträge oder aufsichtsbehördliche Bestimmungen andere Regelungen treffen, findet - unbeschadet von Einzelmaßgaben nach Absatz 5 - auf Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden und Gemeindeverbände des Neugliederungsraumes sind, § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Absatz 2 dieser Vorschrift genannte Frist auf ein Jahr verlängert wird. Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe des Satzes 1 entsprechend. Wenn Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen auf § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit verweisen, gilt die in Satz 1 bestimmte Frist.

(2) Unabhängig von der allgemeinen Rechtsnachfolge treten die neugegliederten kreisfreien Städte und Kreise insoweit in die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) ein, als das wegen der auf ihr Gebiet entfallenden Teile der bestehenden Anfallbezirke erforderlich ist. Absatz 1 findet keine Anwendung.

(3) Unbeschadet besonderer Regelungen in allgemeinen Rechtsvorschriften und unbeschadet spezieller Regelungen in den Maßgaben nach Absatz 4 und 5 steht den Vertretungen der neugegliederten Gemeinden und Kreise nach Ablauf der auf die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen folgenden zweiten Wahlperiode das Recht zu, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von den Festlegungen der Gebietsänderungsverträge und der aufsichtsbehördlichen Bestimmungen abzuweichen, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Gesamtentwicklung oder einer einheitlichen Handhabung innerhalb der neugegliederten Gemeinden und Kreise geboten erscheint.

(4) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen der Aufsichtsbehörden in den Anlagen werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt:

1. Der Umfang der Gebietsänderungen ergibt sich allein aus den in den Abschnitten I und II enthaltenen Regelungen.

2. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für die Realsteuern gelten nur nach Maßgabe der Zulassung durch die gemäß § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen und § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes zuständigen Stelle.

3. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz sowie für Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1977. Unabhängig davon können die Sätze für Gebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG neu festgesetzt werden, wenn sie nicht kostendeckend sind.

4. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz über Gebühren und über Beiträge gelten, soweit nach Nummer 3 Satz 1 Erstarrungen eintreten, längstens bis zum 31. Dezember 1977, im übrigen längstens bis zum 31. Dezember 1976.

5. Für Forderungen und Erstattungen aus Abgabenrechtsverhältnissen (Steuern, Gebühren, Beiträge), denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor der Neugliederung in umgegliederten Gebietsteilen verwirklicht worden sind, sind unabhängig von der Rechtsnachfolge die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, zu denen diese Gebietsteile nach der Neugliederung gehören. Entsprechendes gilt für die Kreise.

6. Haushaltssatzungen neugegliederter Gemeinden und Kreise, die nach § 64 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für Haushaltssatzungen bestehenbleibender Gemeinden, in die lediglich solche Gemeindeteile eingegliedert werden, für die keine Erstarrung von Realsteuerhebesätzen eintritt.

7. Soweit für die Einwohner der neugebildeten Gemeinden und der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile bisher kein Benutzungszwang eines Schlachthofes bestand, bleiben sie bis zum 31. Dezember 1979 vom Benutzungszwang des Schlachthofes der neuen oder aufnehmenden Gemeinde befreit. Im übrigen gelten Vereinbarungen und Bestimmungen über Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang der neuen oder aufnehmenden Gemeinden und Kreise und über die Fortgeltung von Satzungen nach § 19 der Gemeindeordnung und § 17 der Kreisordnung längstens bis zum 31. Dezember 1976.

8. In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes und nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist. Flächennutzungspläne eingegliederter oder zusammengeschlossener Gemeinden werden nicht übergeleitet. Vereinbarungen oder Bestimmungen, die von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen enthalten oder die die neugebildeten oder aufnehmenden Gemeinden zur Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter Planungsvorhaben verpflichten, sind gegenstandslos.

Satzungen nach § 103 der Landesbauordnung bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.

9. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen oder zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort.

10. Die in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Fortgeltung von Hauptsatzungen in neugebildeten Gemeinden und Kreisen werden bestätigt.

11. Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist und soweit nicht nach allgemeinen Rechtsvorschriften, nach dem Inhalt des überzuleitenden Orts- und Kreisrechts selbst oder aufgrund von Vereinbarungen oder Bestimmungen eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, gilt für die Überleitung von Orts- und Kreisrecht einschließlich der ordnungsbehördlichen Verordnungen und sonstigen Verordnungen folgendes:

a) In neugebildeten Gemeinden bleibt das vor dem Zusammenschluß geltende Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten neuen Ortsrechts, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, in Kraft. Das gilt auch, wenn Gemeindeteile in eine neugebildete Gemeinde eingegliedert werden.

b) Werden Gemeinden in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeinden geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten neuen einheitlichen Ortsrechts, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1975, außer Kraft.

c) Werden Gemeindeteile in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeindeteilen bisher geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt von diesem Zeitpunkt an auch in den eingegliederten Gemeindeteilen.

d) Auf das Kreisrecht und die Kreise (kreisfreien Städte) finden die gemäß a) bis c) geltenden Regelungen für das Ortsrecht der Gemeinden entsprechende Anwendung.

12. In Gebietsänderungsverträgen oder Bestimmungen enthaltene Regelungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Bezirke (Ortschaften) binden die neugegliederten Gemeinden nicht. Über die Zahl und die Abgrenzung der Bezirke, über die Bildung von Bezirksausschüssen und ihre Aufgaben, über die Wahl von Ortsvorstehern und ihre Aufgaben und über die Einrichtung von Bezirksverwaltungsstellen entscheidet der Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts in der Hauptsatzung.

13. Vereinbarungen und Bestimmungen, die die Schaffung oder Erhaltung von kommunalen Einrichtungen, die Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter kommunaler Maßnahmen, die zweckgebundene Verwendung von Rücklagen oder bestimmter Einnahmen sowie sonstige Zuwendungen betreffen, gelten nur, wenn sie einer sinnvollen Gesamtplanung (einschließlich der Finanzplanung) der neuen oder aufnehmenden Gebietskörperschaft entsprechen.

14. Vereinbarungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Wahlbezirke binden die nach dem Kommunalwahlgesetz zuständigen Organe nicht.

15. Vereinbarungen über Schulen und Schulbezirke gelten nur, soweit keine schulaufsichtlichen oder sonstigen Landesinteressen entgegenstehen.

16. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Abgrenzung von Standesamtsbezirken sind unwirksam.

17. Vereinbarungen und Bestimmungen über Beschränkungen der Friedhofbenutzung finden keine Anwendung.

18. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Organisation der Feuerwehr können nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde geändert oder aufgehoben werden.

19. Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften überzuleiten.

(5) Darüber hinaus werden Einzelmaßgaben für folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen erlassen:

1. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Mönchengladbach und Rheydt und der Gemeinde Wickrath [Anlage 1 a (Fn 5)]:

a) In § 2 Abs. 2 muß der Name des Zweckverbandes wie folgt lauten: ,,Zweckverband Gladbach-Rheydt".

b) § 6 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung.

2. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Ausgliederung der Gemeinde Wickrath aus dem Kreis Grevenbroich, der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Korschenbroich, Kleinenbroich, Jüchen - unter gleichzeitiger Ausgliederung dieser Gebietsteile aus dem Kreis Grevenbroich - und der Gemeinde Schwalmtal - unter gleichzeitiger Ausgliederung dieser Gebietsteile aus dem Kreis Kempen-Krefeld - in die neue Stadt Mönchengladbach [Anlage 1 b (Fn 5)]:

In § 1 Abs. 4 ist der Name ,,Hochneukirch" durch den Namen ,,Jüchen" zu ersetzen.

3. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Neuss und der Gemeinde Holzheim [Anlage 2 a (Fn 5)]:

a) § 6 findet keine Anwendung.

b) § 11 Abs. 2 findet hinsichtlich Nummer 1 der Anlage zum Gebietsänderungsvertrag keine Anwendung.

4. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Neuss und der Gemeinde Kaarst aus Anlaß der Eingliederung der Gebietsteile Kaarster Brücke und Heide [Anlage 2 c (Fn 5)]:

§ 3 Abs. 5 gilt nur für Maßnahmen des Vermögenshaushaltes.

5. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Neuss und der Gemeinde Neukirchen aus Anlaß der Eingliederung der Ortsteile Hoisten, Speck, Wehl und Helpenstein in die Stadt Neuss [Anlage 2 d (Fn 5)]:

a) § 2 Abs. 5 gilt nur für Maßnahmen des Vermögenshaushaltes.

b) § 5 findet keine Anwendung.

6. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Dormagen und Zons und den Gemeinden Gohr, Nievenheim und Straberg und dem Amt Nievenheim aus Anlaß des Zusammenschlusses zu der neuen Stadt Dormagen [Anlage 3 a (Fn 5)]:

a) § 2 Abs. 2 und 4 finden keine Anwendung.

b) § 4 Abs. 2 findet keine Anwendung.

7. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Grevenbroich und Wevelinghoven sowie den Gemeinden Bedburdyck, Frimmersdorf, Gustorf, Hemmerden, Kapellen (Erft), Neukirchen und dem Amt Hemmerden aus Anlaß der Bildung der neuen Stadt Grevenbroich [Anlage 4 (Fn 5)]:

a) § 2 der Anlage 7 b dieses Gesetzes bleibt unberührt. [Anlage 7 b (Fn 5)]

b) § 3 Abs. 2 gilt nur für Maßnahmen des Vermögenshaushaltes.

c) § 9 Abs. 1 bindet den Rat der neuen Stadt Grevenbroich nicht.

d) Die Regelungen im Gebietsänderungsvertrag gelten nicht für die Gemeinde Bedburdyck.

8. für den Gebietsänderungsvertrag zur Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Glehn in die Gemeinde Hemmerden und von Gebietsteilen der Gemeinde Hemmerden in die Gemeinde Glehn [Anlage 4 b (Fn 5)]:

a) § 1 findet keine Anwendung.

b) § 2 gilt mit der Maßgabe, daß das Vermögen jeweils der neuen Gemeinde zufällt, in die die Gemeinden Hemmerden und Glehn einbezogen werden.

c) In § 3 sind die Worte ,,Gemeinde Hemmerden" durch die Worte ,,neuen Stadt Grevenbroich" zu ersetzen.

9. für den Gebietsänderungsvertrag zur Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Bedburdyck in die Gemeinde Hemmerden [Anlage 4 c (Fn 5)]:

a) § 1 findet keine Anwendung.

b) In § 2 Abs. 1 sind die Worte ,,unentgeltlich auf die Gemeinde Hemmerden" durch die Worte ,,unentgeltlich auf die neue Stadt Grevenbroich" zu ersetzen.

c) In § 3 sind die Worte ,,Gemeinde Hemmerden" durch die Worte ,,neuen Stadt Grevenbroich" zu ersetzen.

10. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Korschenbroich, Pesch, Kleinenbroich, Glehn, Liedberg sowie den Ämtern Korschenbroich und Glehn aus Anlaß des Zusammenschlusses zu der neuen Gemeinde Korschenbroich [Anlage 5 a (Fn 5)]:

§ 1 der Anlage 1b und § 2 der Anlage 6b dieses Gesetzes bleiben unberührt.

11. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Büttgen und Kleinenbroich - unter gleichzeitiger Ausgliederung aus dem Kreis Grevenbroich - in die Stadt Willich und den Kreis Kempen-Krefeld[Anlage 5 b (Fn 5)]:

Die Worte ,,Kreis Kempen-Krefeld" sind durch die Worte ,,Kreis Viersen" zu ersetzen.

12. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Büttgen und der Gemeinde Kaarst aus Anlaß des Zusammenschlusses zur neuen Gemeinde Kaarst [Anlage 6 a (Fn 5)]:

a) § 2 der Anlage 5b dieses Gesetzes bleibt unberührt.

b) § 9 findet keine Anwendung.

c) §§ 10, 11 und 12 binden den Rat der neuen Gemeinde nicht.

13. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Garzweiler, Hochneukirch und Jüchen [Anlage 7 a (Fn 5)]:

§§ 7 und 8 finden keine Anwendung.

14. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Rommerskirchen, Frixheim-Anstel, Hoeningen, Oekoven und den Ämtern Rommerskirchen-Nettesheim und Evinghoven [Anlage 8 a (Fn 5)]:

Die Bestätigung gilt nicht für die Präambel.

15. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Düsseldorf, der Gemeinde Hasselbeck-Schwarzbach und dem Amt Hubbelrath [Anlage 10 a (Fn 5)]:

a) § 1 muß wie folgt lauten: ,,Gegenstand dieses Vertrages sind Regelungen, die aus Anlaß der Eingliederung der Gemeinde Hasselbeck-Schwarzbach in die Stadt Düsseldorf zu treffen sind".

b) § 2 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.

c) § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Anlage 13a bleiben unberührt.

16. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Städte Erkrath und Hilden - unter gleichzeitiger Ausgliederung aus dem Kreis Düsseldorf-Mettmann - sowie von Gebietsteilen der Stadt Monheim - unter gleichzeitiger Ausgliederung aus dem Rhein-Wupper-Kreis - in die Stadt Düsseldorf und der Ausgliederung der Gemeinden Hubbelrath, Hasselbeck-Schwarzbach und Wittlaer aus dem Kreis Düsseldorf-Mettmann [Anlage 10 d (Fn 5)]:

Die Bestimmungen gelten nicht für die Stadt Monheim und den Rhein-Wupper-Kreis.

17. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Düsseldorf, der Gemeinde Wittlaer und dem Amt Angerland [Anlage 10 e (Fn 5)]:

§ 1 der Anlage 13d bleibt unberührt.

18. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung der Stadt Angermund - unter gleichzeitiger Ausgliederung aus dem Amt Angerland und dem Kreis Düsseldorf-Mettmann - in die Stadt Düsseldorf [Anlage 10 h (Fn 5)]:

§ 2 der Anlage 13c und § 1 der Anlage 13d bleiben unberührt.

19. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Homberg-Meiersberg, Hasselbeck-Schwarzbach, dem Amt Hubbelrath und der Stadt Ratingen [Anlage 13 a (Fn 5)]:

a) § 4 Abs. 4 findet keine Anwendung.

b) Andie Stelle der Eingliederung der Gemeinde Homberg-Meiersberg in die Stadt Ratingen tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Ratingen. Soweit in dem Gebietsänderungsvertrag die Stadt Ratingen als aufnehmende Gemeinde genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Ratingen.

c) Bis zum Inkrafttreten der Hauptsatzung der neuen Stadt Ratingen gilt die Hauptsatzung der bisherigen Stadt Ratingen als Hauptsatzung der neuen Stadt Ratingen fort.

d) § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

20. für die ergänzenden Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf zum Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Homberg-Meiersberg, Hasselbeck-Schwarzbach, dem Amt Hubbelrath und der Stadt Ratingen vom 5./8. März 1974 [Anlage 13 b (Fn 5)]:

An die Stelle der Worte ,,Stadt Ratingen" in § 1 Abs. 1 bis 4 treten die Worte ,,neue Stadt Ratingen".

21. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß des Zusammenschlusses der Stadt Ratingen und der Gemeinden Breitscheid, Eggerscheidt, Hösel und Lintorf zur neuen Stadt Ratingen, der Eingliederung von Gebietsteilen der Stadt Angermund in die neue Stadt Ratingen und der Auflösung des Amtes Angerland [Anlage 13 c (Fn 5)]:

§ 3 der Anlage 10e, § 2 der Anlage 10h und § 1 der Anlage 11 bleiben unberührt.

22. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Velbert, Neviges und Langenberg [Anlage 15 a (Fn 5)]:

a) Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die nach diesem Gesetz in die Stadt Wuppertal einzugliedernden Gebietsteile der Stadt Neviges.

b) § 2 der Anlage 12 bleibt unberührt.

c) § 6 Abs. 2 bindet den Rat der neuen Gemeinde nicht.

d) § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

23. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen dem Amt Hubbelrath, der Gemeinde Metzkausen und der Stadt Mettmann [Anlage 16 a (Fn 5)]:

a) § 4 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

b) § 1 der Anlage 10b, § 3 der Anlage 10c, § 1 der Anlage 13b und § 2 der Anlage 14 bleiben unberührt.

24. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Haan, den Gemeinden Gruiten und Schöller sowie dem Amt Gruiten [Anlage 17 (Fn 5)]:

a) Die Regelungen in dem Gebietsänderungsvertrag gelten nicht für die Gemeinde Schöller.

b) Die Regelungen in dem Gebietsänderungsvertrag gelten nicht für das in der Gemeinde Schöller belegene Vermögen des Amtes Gruiten und das bewegliche Vermögen des Amtes Gruiten, das sich in der Gemeinde Schöller befindet. Das gleiche gilt für die hierauf ruhenden Rechte, Lasten und Pflichten.

25. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Mettmann über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Stadt Erkrath und der Stadt Haan in die Stadt Hilden [Anlage 18 (Fn 5)]:

a) Die Bestimmungen finden für die Stadt Erkrath keine Anwendung.

b) In § 1 Abs. 3 sind die Worte ,,auf die neue Stadt" durch ,,auf die Stadt Hilden" zu ersetzen.

26. für die Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung der Gemeinde Niederkrüchten - unter gleichzeitiger Ausgliederung aus dem Kreis Heinsberg - in den Kreis Kempen-Krefeld [Anlage 22 (Fn 5)]:

Die Worte ,,Kreis Kempen-Krefeld" sind durch die Worte ,,Kreis Viersen" zu ersetzen.

27. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung der Stadt Langenfeld - unter gleichzeitiger Ausgliederung aus dem Rhein-Wupper-Kreis - in den Kreis Düsseldorf-Mettmann [Anlage 24 (Fn 5)]:

Die Worte ,,Kreis Düsseldorf-Mettmann" sind durch die Worte ,,Kreis Mettmann" zu ersetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 890; ber. 1975 S. 130, geändert durch § 19 Neugliederungs-Schlußgesetz v. 26.11.1974 (GV. NRW. S. 1474), Art. 9 2. FRG v. 18.9.1979 (GV. NRW. S. 552).

Fn 2

siehe hierzu Entscheidungen des VerfGH NW v. 13. 9. 1975 (GV. NW. S. 568) und 6. 12. 1975 (GV. NW. S. 700).

Fn 3

§ 27 Abs. 3 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 4

§ 28 Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1974.