Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5

Die einzugliedernde Fläche der Gemeinde Waldbauer führt zu dem Namen der Stadt Breckerfeld zusätzlich den Ortsteilnamen Zurstraße."

3. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Iserlohn und der Gemeinde Hennen (Anlage 2a):

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Hennen in die Stadt Iserlohn tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Iserlohn. Soweit in dem Gebietsänderungsvertrag die Stadt Iserlohn genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Iserlohn.

b) § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.

4. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Iserlohn und der Gemeinde Kesbern (Anlage 2b):

An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Kesbern in die Stadt Iserlohn tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Iserlohn. Soweit in dem Gebietsänderungsvertrag die Stadt Iserlohn genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Iserlohn.

5. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Iserlohn, der Gemeinde Sümmern und dem Amt Menden (Anlage 2c):

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Sümmern in die Stadt Iserlohn tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Iserlohn. Soweit in dem Gebietsänderungsvertrag die Stadt Iserlohn genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Iserlohn.

b) § 3 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

,,Die Hauptsatzungen der Gemeinde Sümmern und des Amtes Menden treten mit der Neugliederung außer Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt gilt die Hauptsatzung der Stadt Iserlohn auch in der eingegliederten Gemeinde."

c) §§ 4 Abs. 2 und 8 Abs. 2 finden keine Anwendung.

6. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Menden, den Gemeinden Bösperde, Halingen, Lendringsen, Oesbern, Schwitten, Sümmern, Asbeck, den Ämtern Menden und Balve (Anlage 4a):

§ 4 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Bekanntmachungen auch in den Tageszeitungen ,,Westfalenpost" (Ausgabe Arnsberg), ,,Westfälische Rundschau" (Ausgabe Arnsberg) und ,,Hönne-Zeitung" erfolgen.

7. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Arnsberg und Neheim-Hüsten, den Gemeinden Bachum, Breitenbruch, Bruchhausen, Herdringen, Holzen, Müschede, Niedereimer, Oeventrop, Rumbeck, Uentrop, Voßwinkel und Wennigloh und dem Amt Hüsten (Anlage 5a):

Die in § 4 Abs. 4 Sätzen 2 und 3 vereinbarten Regelungen gelten nicht für die Hundesteuer.

8. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Allendorf und den Gemeinden Amecke, Endorf, Hagen, Stockum, Sundern, Westenfeld, Wildewiese, Enkhausen, Estinghausen, Hachen, Hövel, Langscheid, Stemel, Altenhellefeld, Hellefeld, Herblinghausen, Linnepe, Meinkenbracht, Finnentrop, Langenholthausen, Mellen und Wennigloh sowie den Ämtern Sundern, Hüsten und Freienohl (Anlage 6a):

a) der Vertrag gilt nicht für das Amt Balve.

b) Die in § 4 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 vereinbarten Regelungen gelten nicht für die Hundesteuer.

9. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Balve, Beckum, Eisborn, Garbeck, Langenholthausen, Mellen, Volkringhausen, Asbeck und Holzen sowie den Ämtern Balve und Hüsten (Anlage 7a):

a) In § 2 Abs. 1 werden die Worte ,,Asbeck" und ,,Holzen" gestrichen.

b) Die in § 4 Abs. 4 Sätzen 2 und 3 vereinbarten Regelungen gelten nicht für die Hundesteuer.

10. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Arnsberg über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteilen der Gemeinden Blintrop und Hövel in die neue Stadt Balve (Anlage 7b):

Die in § 2 Abs. 4 Satz 2 getroffene Regelung gilt nicht für die Hundesteuer.

11. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Meschede, Eversberg, Grevenstein, den Gemeinden Calle, Remblinghausen, Meschede-Land, Freienohl, Visbeck, den Zweckverbänden Schulverband Meschede kath., Schulverband Meschede evgl., Friedhofszweckverband Meschede, Planungsverband Raum Meschede und den Ämtern Meschede, Freienohl und Bestwig (Anlage 8a):

§ 6 Abs. 3 und 4 und § 7 zweiter Halbsatz finden keine Anwendung.

12. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Grimlinghausen, Heringhausen, Nuttlar, Ostwig, Ramsbeck, Velmede und den Zweckverbänden Planungsverband ,,Raum Bestwig", Wasserversorgungsverband der Gemeinden Nuttlar und Ostwig und dem Sparkassenzweckverband der Gemeinden des Amtes Bestwig mit Ausnahme der Gemeinde Eversberg sowie den Ämtern Bestwig und Bigge (Anlage 10a):

§ 7 Abs. 3 findet keine Anwendung.

13. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Cobbenrode (Sauerland), Eslohe (Sauerland), Reiste (Sauerland), Wenholthausen (Sauerland), dem Schulverband Eslohe-Cobbenrode und dem Amt Eslohe sowie dem Kreis Meschede (Anlage 11a):

§ 2 Abs. 4 entfällt.

14. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altenbüren und Antfeld (Anlage 12b):

§ 2 findet keine Anwendung.

15. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Niedermarsberg, den Gemeinden Beringhausen, Borntosten, Bredelar, Canstein, Erlinghausen, Giershagen, Heddinghausen, Helmeringhausen, Leitmar, Padberg und Udorf, dem Amt Niedermarsberg sowie dem Schulverband Borntosten, Canstein, Heddinghausen, Leitmar und Udorf, dem Schulverband Borntosten, Canstein, Giershagen, Heddinghausen, Leitmar und Udorf, dem Schulverband Beringhausen, Bredelar, Helminghausen und Padberg, dem Wasserversorgungszweckverband Canstein/Heddinghausen und dem Sparkassenzweckverband der Stadt Niedermarsberg und des Amtes Niedermarsberg (Anlage 13a):

§ 4 Abs. 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 2 der Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

1. der Einbeziehung der Stadt Obermarsberg sowie der Gemeinden Essentho, Meerhof, Oesdorf und Westheim in den Zusammenschluß zur neuen Stadt Marsberg,

2. der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Dahlheim und Fürstenberg in die neue Stadt Marsberg,

3. der Ausgliederung der Gemeinden Essentho, Meerhof, Oesdorf und Westheim und von Gebietsteilen der Gemeinden Dalheim und Fürstenberg aus den Ämtern Atteln und Wünnenberg

(Anlage 13b) entsprechend anzuwenden sind.

16. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bigge-Olsberg und den Gemeinden Antfeld, Assinghausen, Bruchhausen, Brunskappel, Elleringhausen, Elpe, Gevelinghausen, Helmeringhausen, Wiemeringhausen, Wulmeringhausen sowie den Ämtern Bestwig und Bigge (Anlage 14a):

a) § 2 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

b) § 7 Satz 2 gilt nur bis zur Fertigstellung des neuen Stadtzentrums.

17. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Winterberg und den Gemeinden Altastenberg, Elkeringhausen, Grönebach, Hildfeld, Niedersfeld, Silbach, Siedlinghausen, Züschen und Neuastenberg sowie den Ämtern Niedersfeld, Bigge und Hallenberg (Anlage 15a):

a) In § 4 Abs. 1 und § 5 werden die Worte ,,und in den einzugliedernden Gebietsteilen" gestrichen.

b) § 8 findet für das Amt Berleburg keine Anwendung.

18. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

1. der Einbeziehung der Gemeinden Langewiese und Mollseifen in den Zusammenschluß zur neuen Stadt Winterberg,

2. der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Bödefeld-Land, Girkhausen und Oberkirchen in die neue Stadt Winterberg,

3. der Ausgliederung der Gemeinden Langewiese und Mollseifen und von Gebietsteilen der Gemeinden Bödefeld-Land, Girkhausen und Oberkirchen aus den Ämtern Berleburg, Fredeburg und Schmallenberg (Anlage 15b):

§ 1 Abs. 2 findet keine Anwendung. Es gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

19. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Bad Berleburg über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Einbeziehung der Gemeinde Wunderthausen in den Zusammenschluß der Stadt Bad Berleburg und mehrerer Gemeinden des Amtes Berleburg zur neuen Stadt Bad Berleburg unter Auflösung des Amtes Berleburg (Anlage 18b):

a) Die Bestimmungen finden auf das Amt Berleburg keine Anwendung.

b) § 2 entfällt.

20. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Balde, Benfe, Birkefehl, Birkelbach, Erndtebrück, Schameder, Womelsdorf, Zinse und Stünzel sowie den Ämtern Berleburg und Erndtebrück (Anlage 20a):

§ 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

21. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und der Gemeinde Elsen einschließlich der Zusatzvereinbarungen (Anlage 21 d):

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Elsen in die Stadt Paderborn tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Paderborn. Soweit in den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 7 sowie in den Zusatzvereinbarungen die Stadt Paderborn genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Paderborn.

b) § 2 Abs. 2 entfällt.

c) Der in § 3 Abs. 1 vereinbarten Erstarrung sind die für das Jahr 1974 festgesetzten Realsteuerhebesätze zugrunde zu legen. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,erhöhen" durch ,,verändern" ersetzt.

d) § 4 Abs. 2 entfällt.

e) Die Zusatzvereinbarungen binden den Rat der neuen Stadt Paderborn nicht.

22. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und den Gemeinden Schloß Neuhaus und Sande (Anlage 21f):

a) In § 6 wird das Wort ,,eingegliederten" durch die Worte ,,am Zusammenschluß beteiligten" ersetzt.

b) § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung.

c) § 9 bindet die neue Stadt Paderborn nicht.

23. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Paderborn als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

1. der Auflösung des Amtes Schloß Neuhaus,

2. der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinden Hövelhof und Ostenland in die neue Stadt Paderborn unter gleichzeitiger Ausgliederung der Gebietsteile der Gemeinde Ostenland aus dem Amt Delbrück (Anlage 21 g):

§ 2 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Zahlungen jeweils zum 1. April der Jahre 1975 und 1976 erfolgen.

24. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den

a) Gemeinden Bentfeld, Boke, Mantinghausen, Niederntudorf, Oberntudorf, Stadt Salzkotten, Scharmede, Schwelle, Thüle, Upsprunge, Verlar, Verne,

b) dem Amt Salzkotten-Boke (Anlage 24):

Der Gebietsänderungsvertrag findet auf die Gemeinden Bentfeld und Boke, auf den Hauptschulverband Boke, den Hauptschulverband Niederntudorf-Wewelsburg sowie den Grundschulverband Scharmede-Bentfeld keine Anwendung. Hinsichtlich der genannten Schulverbände gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

25. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Paderborn als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde aus Anlaß der Ausgliederung der Gemeinde Hövelhof aus dem Amt Schloß Neuhaus und der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Ostenland in die Gemeinde Hövelhof unter gleichzeitiger Ausgliederung dieser Gebietsteile aus dem Amt Delbrück (Anlage 25):

§ 1 Abs. 2 und 3 entfallen wegen der Regelung, die in § 2 der unter Nr. 21 genannten Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Paderborn getroffen sind.

26. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altenbeken, Buke und Schwaney und dem Amt Altenbeken (Anlage 27 a):

§ 4 Abs. 5 letzter Satz wird von § 45 Nr. 8 Satz 2 des Gesetzes nicht berührt.

27. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Büren über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

a) der Bildung der neuen Stadt Büren und

b) der Auflösung des Amtes Büren-Land (Anlage 28):

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

,,Rechtsnachfolgerin ist die neue Stadt Büren."

28. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Büren über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

a) der Bildung der neuen Stadt Lichtenau und

b) der Auflösung der Ämter Atteln und Lichtenau (Anlage 30):

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

,,Rechtsnachfolgerin ist die neue Stadt Lichtenau."

29. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Calenberg, Dalheim, Dössel, Germete, Herlinghausen, Hohenwepel, Menne, Nörde, Ossendorf, Welda, Wormeln, Daseburg und der Stadt Warburg (Anlage 31 a):

§ 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.

30. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Borlinghausen, Engar, Fölsen, Helmern, Ikenhausen, Löwen, Niesen, Peckelsheim, Schweckhausen, Willegassen und dem Amt Peckelsheim (Anlage 32a):

In § 1 entfallen die Worte ,,entweder" und ,,oder der Gemeinden des Amtes Peckelsheim zu einer neuen Gemeinde."

31. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Brakel und der Gemeinde Gehrden (Anlage 33b):

§ 10 Abs. 2 Buchstabe b) letzter Halbsatz und Buchstabe e) letzter Halbsatz finden keine Anwendung.

32. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bad Driburg und der Stadt Dringenberg (Anlage 34a):

a) An die Stelle des Zusammenschlusses der Städte Bad Driburg und Dringenberg tritt die Eingliederung der Stadt Dringenberg in die Stadt Bad Driburg. Soweit in den §§ 3, 5, 7 und 12 die neue Stadt Bad Driburg genannt ist, tritt an ihre Stelle die Stadt Bad Driburg.

b) § 6 Abs. 1 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:

,,(1) Das in der Stadt Dringenberg geltende Ortsrecht bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, in Kraft.

(2) Die Hauptsatzung der Stadt Dringenberg tritt mit der Neugliederung außer Kraft. Von diesem Zeitpunkt an gilt die Hauptsatzung der Stadt Bad Driburg auch in der eingegliederten Gemeinde."

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) § 11 findet keine Anwendung.

d) § 13 bindet den Rat der Stadt Bad Driburg nicht.

33. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bad Driburg und der Gemeinde Neuenheerse (Anlage 34b):

In § 9 Abs. 2 entfällt der zweite Halbsatz.

34. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Borgentreich und Borgholz und den Gemeinden Bühne, Drankhausen, Großeneder, Körbecke, Lütgeneder, Manrode, Muddenhagen, Natingen, Natzungen, Rösebeck und Eissen sowie dem Amtsfeuerlöschverband Borgentreich (Anlage 35a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag findet auf die Gemeinde Eissen und das Amt Borgentreich keine Anwendung.

b) § 3 Abs. 3 gilt nur, soweit nicht in den §§ 9 und 10 die Auflösung von Verbänden vorgesehen ist.

c) § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.

d) § 4 Abs. 2 bindet den Rat der neuen Gemeinde nur bis zum 31. 12. 1979.

e) § 9 Abs. 1 letzter Satz findet keine Anwendung.

35. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Warburg über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinden des Amtes Borgentreich - mit Ausnahme der Gemeinde Daseburg - zu einer neuen amtsfreien Stadt mit dem Namen Borgentreich unter gleichzeitiger Auflösung des Amtes Borgentreich (Anlage 35b):

In § 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

,,(3) Das in der Gemeinde Daseburg belegene unbewegliche Vermögen des Amtes Borgentreich geht nebst Zubehör unentgeltlich mit allen auf ihm ruhenden Rechten und Pflichten privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art auf die neue Stadt Warburg über. Das Eigentum des Amtes Borgentreich an beweglichen Sachen nebst Zubehör geht insoweit unentgeltlich auf die neue Stadt Warburg über, als es ganz oder überwiegend in der Gemeinde Daseburg genutzt worden ist."

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1224, ber. 1975 S. 130, geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der ordentlichen Gerichtsbarkeit v. 6. 7. 1976 (GV. NW. S. 257), Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Gesetz v. 20. 12. 1983 (GV. NW. S. 635).

Fn2

§ 38 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1983 (GV. NW. S. 635); in Kraft getreten am 1. Januar 1984.

Fn3

§ 41 Abs. 7 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn4

§ 41 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer Kraft durch § 4 des Gesetzes v. 6. 7. 1976 (GV. NW. S. 257).

Fn5

§ 42 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn6

§ 43 Abs. 4 ist im Gesetz vom 26. 4. 1966 (SGV. NW. 2020) berücksichtigt worden.

Fn7

§ 43 Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn8

GV. NW. ausgegeben am 19. November 1974.

Fn9

SGV. NW. 2020.