Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7

Sollen Stellen kommunaler Wahlbeamter mit Wahlbeamten besetzt werden, die nach § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz übernommen worden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes nach § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht vorliegen, kann von einer Stellenausschreibung (§ 49 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung) abgesehen werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 206.

Fn2

SGV. NW. 2061.