Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2

Die in Artikel 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages als Mitglieder der Rheinischen Versorgungskasse behandelt worden sind, gelten auch für diese Zeit als Mitglieder, im Falle des Artikels 1 Satz 2 als Pflichtmitglieder, der Rheinischen Versorgungskasse und ihrer Rechtsvorgänger nach Maßgabe der Satzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 92.