Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 30 (Fn 3)
Vorläufige Ausnahmeregelungen für die
Aufgaben der Bauaufsicht

1. Kreisangehörige Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 30. Juni 1979 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl um nicht mehr als 5000 unterschreiten und die Aufgaben der Bauaufsicht erfüllen, bleiben für diese Aufgaben bis zum Ablauf des Jahres zuständig, das auf das Jahr folgt, in dem die Ergebnisse einer Volkszählung bekanntgegeben werden. Erreicht eine Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl, bleibt sie für diese Aufgaben bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) zuständig. Erfolgt die Bekanntgabe des Volkszählungsergebnisses nicht bis zum 31. Dezember 1989, bleiben die Gemeinden für die Aufgaben der Bauaufsicht bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) zuständig. Sie bleiben über diesen Zeitpunkt hinaus zuständig, sofern sie am 30. Juni 1990 die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl erreicht haben.

2. Kreisangehörige Gemeinden nach Nummer 1 dieses Artikels, die voraussichtlich die nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl bis zum Wirksamwerden der zweiten Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 3 der Gemeindeordnung (1. Januar 1991) nicht erreichen werden, können vorher auf die Aufgaben der Bauaufsicht jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung verzichten. Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung, wann der Verzicht wirksam wird. Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diesen Gemeinden die Aufgaben der Bauaufsicht entziehen, wenn die ausreichende personelle Besetzung oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 290, geändert durch Art. 29 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370).

Fn2

Art. 1 bis 27 entfallen; Änderungsvorschriften sind in den jeweiligen Bestimmungen berücksichtigt worden.

Fn3

Art. 30 zuletzt geändert durch 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1986.

Fn4

Art. 31 geändert durch 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1986.

Fn5

Neufassung v. 30. 9. 1979 (GV. NW. S. 630/SGV. NW. 237).