Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Aufsicht

(1) Die für die amtliche Statistik zuständige oberste Landesbehörde übt die Fachaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Die Aufsichtsbefugnis der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden für einzelne Fachstatistiken bleibt unberührt.

(2) Die für Digitalisierung  zuständige oberste Landesbehörde übt die Dienstaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Fachaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 seine Organisation und seine Aufgaben in der Betriebssatzung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).