Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Abschottung der Statistik

Die Wahrnehmung statistischer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist räumlich, personell und organisatorisch von der Durchführung anderer Aufgaben der Verwaltung zu trennen. Die Räumlichkeiten sind gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).