Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

16 / 25

§ 16
Unterrichtung der zu Befragenden

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

2. die statistische Geheimhaltung (§ 13),

3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 11),

4. die angebotenen Möglichkeiten zur Form der Erfüllung der Auskunftspflicht (§ 15),

5. die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (§ 18),

6. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 22),

7. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 11 Absatz 2) und

8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).