Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Erhebungsstellen

(1) Werden zur Erhebung von EU-, Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

1. die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu beaufsichtigen sowie sie gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu verpflichten und gemäß § 22 Absatz 4 zu belehren,

2. die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,

3. unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und

4. die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit IT. NRW - Statistisches Landesamt - oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.

(2) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

1. die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und

2. die abgelieferten Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und IT. NRW - Statistisches Landesamt - zuzuleiten.

(3) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Sie haben alle Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass diese während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Sind bei Gemeinden und Gemeindeverbänden kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Gemeinden und Gemeindeverbände können die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle auf Zweckverbände oder im Wege der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

(5) Wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Einrichtung der Erhebungsstellen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift der Fachaufsicht des Landesbetriebs IT. NRW - Statistisches Landesamt. Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist die für eine Erhebung jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).