Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 19.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 6), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.

 

§ 5 (Fn 9)
Fahrkosten

(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlaß der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung des Vorsitzenden oder der Vertretung - seinen Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt.

(2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 9 Nr. 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz zulässigen Betrag nicht übersteigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 932, geändert durch VO v. 20.6.1997 (GV. NW. S. 196; ber. S. 242), 12.11.2001 (GV. NRW. S. 794; ber. S. 820); VO v. 18.6.2007 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Aufgehoben durch VO v. 19.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 6), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2021.

Fn 4

SGV. NW. 2022.

Fn 5

SGV. NW. 2021.

Fn 6

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 1 und § 3 zuletzt geändert durch VO v. 18.6.2007 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 8

§ 7 geändert durch VO v. 20.6.1997 (GV. NW. 196); in Kraft getreten am 1. August 1997.

Fn 9

§ 4, § 5 und § 6 zuletzt geändert durch VO v. 18.6.2007 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 10

Präambel neu gefasst durch VO v. 18.6.2007 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 11

§ 2 neu gefasst durch VO v. 18.6.2007 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.