Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Belastungsausgleich

(1) Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) gewährt das Land diesen einen finanziellen Ausgleich.

(2) Wesentliche Belastungen im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich für die kommunalen Schulträger aus ihrer Kostentragungspflicht gemäß § 92 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist.

(3) Der finanzielle Ausgleich umfasst die einmaligen investiven Kosten für die Schaffung und Ausstattung von Schulraum und die jährlich wiederkehrenden Kosten der Schulträger als Folge der Einführung einer zusätzlichen Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I von Gymnasien. Er wird pauschaliert.

(4) Der finanzielle Ausgleich für die investiven Kosten beträgt 518 Millionen Euro.

(5) Der finanzielle Ausgleich für die jährlich wiederkehrenden Kosten beträgt in den Jahren 2024 bis 2026 unter Anrechnung ersparter Aufwendungen der Schulträger jeweils 7,76 Millionen Euro, danach jährlich 27,946 Millionen Euro.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 319).