Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Verteilschlüssel

(1) Von den Mitteln für den Ausgleich der investiven Kosten gemäß § 1 Absatz 4 werden 259 Millionen Euro gemäß den Sätzen 2 bis 5 verteilt. Maßgeblich ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Klasse 5, die am 15. Oktober 2018 ein Gymnasium in Trägerschaft der Gemeinden und Kreise besucht haben, das ab dem 1. August 2019 mit neunjährigem Bildungsgang geführt wird. Diese Schülerzahl wird zu der entsprechenden landesweiten Schülerzahl ins Verhältnis gesetzt. Der so ermittelte Prozentwert wird mit dem sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen gemeindebezogenen Regionalen Baukostenfaktor multipliziert. Der nach Satz 3 gewichtete jeweilige Prozentwert wird durch die Summe aller Prozentwerte dividiert und der Quotientwert hieraus mit 259 000 000 multipliziert. Der danach für jeden gemäß Satz 2 betroffenen Schulträger errechnete Wert ist dessen betragsmäßiger Anteil an dem nach Satz 1 zu verteilenden hälftigen Teilbetrag des Belastungsausgleichs.

(2) Die verbleibenden Mittel in Höhe von 259 Millionen Euro werden gemäß den Sätzen 2 bis 7 verteilt. Maßgeblich ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 15. Oktober 2023 die Sekundarstufe I eines Gymnasiums in Trägerschaft der Gemeinden und Kreise besuchen, das ab dem 1. August 2019 mit neunjährigem Bildungsgang geführt wird. Davon wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler abgezogen, die am 15. Oktober 2017 die Sekundarstufe I desselben Gymnasiums besuchten, sofern es zu diesem Zeitpunkt mit achtjährigem Bildungsgang geführt wurde. Für jeden nach Satz 2 betroffenen Schulträger werden die sich für die von ihm getragenen Schulen ergebenden Differenzen addiert. Eine sich aus der Addition ergebende negative Differenz (Schülerzahlrückgang) bleibt in den weiteren Berechnungsschritten unberücksichtigt. Die durch Addition ermittelte Differenz (Schülerzahlzuwachs) wird mit dem sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen gemeindebezogenen Regionalen Baukostenfaktor multipliziert. Das sich hieraus ergebende Produkt wird durch die Summe der jeweiligen berücksichtigungsfähigen Produkte aller nach Satz 2 betroffenen öffentlichen Schulträger dividiert und der Quotientwert hieraus mit 259 000 000 multipliziert. Der danach für jeden gemäß Satz 2 betroffenen Schulträger errechnete Wert ist dessen betragsmäßiger Anteil an dem nach Satz 1 zu verteilenden hälftigen Teilbetrag des Belastungsausgleichs.

(3) Die Mittel für den Ausgleich der jährlich wiederkehrenden Kosten gemäß § 1 Absatz 5 werden gemäß den Sätzen 2 bis 4 verteilt. Maßgeblich ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres die Klasse 10 eines Gymnasiums in Trägerschaft der Gemeinden und Kreise besucht haben, das ab dem 1. August 2019 mit neunjährigem Bildungsgang geführt wird. Diese Schülerzahl wird zu der entsprechenden landesweiten Schülerzahl ins Verhältnis gesetzt. Der nach Satz 3 ermittelte jeweilige Prozentwert wird mit dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 5 multipliziert. Der danach für jeden gemäß Satz 2 betroffenen Schulträger errechnete Wert ist dessen betragsmäßiger Anteil an dem nach Satz 1 zu verteilenden Belastungsausgleich. Abweichend von Satz 2 wird für die Berechnung der im Jahr 2024 auszuzahlenden Beträge die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 zugrunde gelegt, die am 15. Oktober 2022 ein Gymnasium in Trägerschaft der Gemeinden und Kreise besuchen, das ab dem 1. August 2019 mit neunjährigem Bildungsgang geführt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 319).