Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 11. November 2008.

 

§ 2 (Fn 6)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

1. für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
auf die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,

dem Landesumweltamt
auf das Landesumweltamt,

dem Landesbetrieb Wald und Holz
auf den Landesbetrieb Wald und Holz,

den Bezirksregierungen und den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern
auf die Bezirksregierungen,

dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt
auf die Bezirksregierung Münster,

2. für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei den Staatlichen Umweltämtern, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 6 bis A 12 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Staatlichen Umweltämter,

3. für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei den Staatlichen Umweltämtern, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Bezirkregierungen,

4. für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei den Ämtern für Agrarordnung, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Ämter für Agrarordnung,

5. für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei den Ämtern für Agrarordnung, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Bezirksregierung Münster und

6. für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 4 bis A 9 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.


(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare übertrage ich für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln auf die Bezirksregierung Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster auf die Bezirksregierung Münster.

(3) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a und 30 bis 54 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen und Leiter der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(4) Für Entscheidungen über Anträge von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes über Teilzeitbeschäftigung (§ 78b LBG), Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§ 85a LBG), Sonderurlaub und Elternzeit sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder der Leiter der Bezirksregierung, der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, des Landesumweltamtes, des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd und des Landesbetriebes Wald und Holz. Für Entscheidungen über Anträge auf Altersteilzeit (§ 78d LBG) sind die in Satz 1 bestimmten Dienstvorgesetzten vorbehaltlich meiner Zustimmung zuständig. Entscheidungen über Anträge auf Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78e LBG sowie auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst werden von mir getroffen.

Für alle Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen und Leiter der in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen.

(5) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 und 2 übertragen ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4.

(6) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann Zuständigkeiten im Einzelfall an sich ziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 116, geändert durch VO v.21.8.2001 (GV. NRW. S. 656; ber. S. 770); Artikel 23 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; 2. ÄndVO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 1.7.2005.

Aufgehoben durch VO vom 18. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20300.

Fn 4

§ 8 neu gefasst durch Artikel 23 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 7 geändert durch VO v. 21.8.2001 (GV. NRW. S. 656); in Kraft getreten am 28. September 2001.

Fn 6

§§ 1-6 zuletzt geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634); in Kraft getreten am 1.7.2005.