Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 23. August 2018 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 1 (Fn 7)
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den folgenden Absätzen oder den §§ 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Dienstvorgesetzte Stellen der

1. Leiterinnen und Leiter von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums, die den Bezirksregierungen nachgeordnet sind,
sind die Bezirksregierungen,

2. Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bei den Schulämtern
sind die Bezirksregierungen,

3. an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten und der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
sind die Bezirksregierungen,

4. am Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen tätigen Beamtinnen und Beamten
ist die Bezirksregierung Düsseldorf,

5. am Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen tätigen Beamtinnen und Beamten
ist die Bezirksregierung Arnsberg.

(4) Dienstvorgesetzte Stellen der Leiterinnen und Leiter sowie der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, für die die Schulämter die Dienstaufsicht ausüben, sind in folgenden Angelegenheiten, unbeschadet der Regelungen in besonderen Rechtsvorschriften, die Schulämter:

1. Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Schulamtsbezirks

2. Zusage der Umzugskostenvergütung bei einer den Umzug veranlassenden Maßnahme innerhalb des Schulamtsbezirks

3. Anerkennung einer vorläufigen Wohnung (§ 11 BUKG)

4. Bewilligung, Festsetzung und Zahlung von

- Reisekosten

- Umzugskosten

- Trennungsentschädigung

5. Entscheidungen über den Umfang von Pflichtstundenermäßigungen (z. B. für Schwerbehinderte)

6. Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes und der Elternzeit, außer in den Fällen des Absatzes 8 Nummer 5.

Im Übrigen sind dienstvorgesetzte Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen die oberen Schulaufsichtsbehörden. Ist eine Lehrkraft an mehreren, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegenen Schulen tätig, so ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet wird; die zuständige Schulaufsichtsbehörde hat sich mit der anderen Schulaufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen.

(5) Die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden unbeschadet entgegenstehender Regelungen in den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten ab dem 1. August 2013 durch die Schulleiterinnen und Schulleiter wahrgenommen:

1. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,

2. Entlassung auf eigenen Antrag,

3. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten mit Ausnahme der Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten (Absatz 8 Nummer 6),

4. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 93 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Tätigkeit an der Schule,

5. Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit und

6. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung.

(6) Die oberen Schulaufsichtsbehörden werden ermächtigt, zu Beginn eines Schulhalbjahres über die in Absatz 5 genannten Zuständigkeiten hinaus folgende Zuständigkeiten auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter zu übertragen, wenn dies schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist:

1. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) und

2. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit.

(7) Dienstliche Beurteilungen gemäß § 93 Landesbeamtengesetz im Bereich öffentlicher Schulen erstellen

1. in der Probezeit, vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder zu vergleichbaren Aufgaben sowie vor einer Verwendung im Hochschuldienst sowie vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne des § 60 Abs. 1 Schulgesetz)
die Schulleiterinnen und Schulleiter,

2. abgesehen von den in Nummer 1 geregelten Fällen im Bereich der Schulen, für die die Schulämter die Dienstaufsicht ausüben,
die Schulämter,

3. abgesehen von den in den Nummern 1 und 2 geregelten Fällen
die oberen Schulaufsichtsbehörden.

(8) Entscheidungen im Bereich öffentlicher Schulen sowie an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Landesprüfungsämtern über

1. die Abnahme des Diensteids (§ 46 Landesbeamtengesetz),
2. die Befreiung von Amtshandlungen (§ 47 Absatz 1 Landesbeamtengesetz),
3. eine Aussagegenehmigung (§ 37 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz),
4. die Aufforderung zur Herausgabe amtlicher Unterlagen (§ 37 Absatz 6 Beamtenstatusgesetz),
5. die Dienstbefreiung zum Stillen (§ 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung),
6. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Diensteisen im Rahmen von Schulfahrten

treffen die Leiterinnen und die Leiter der Schulen, der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und der Landesprüfungsämter, die insoweit als von den dienstvorgesetzten Stellen allgemein ermächtigt gelten. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann durch generelle Verfügung Schulleiterinnen oder Schulleiter ermächtigen, Lehrkräfte innerhalb derselben Schulform (kapitelintern) abzuordnen, soweit die Abordnung aufgrund ihrer Dauer nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterliegt. Sofern zwischen den Schulleiterinnen oder Schulleitern der aufnehmenden und der abgebenden Schule keine einvernehmliche Entscheidung erreicht wird, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, Sonderurlaub bis zu fünf Tagen zu erteilen (Fn 6).

(9) Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden bei den Landesprüfungsämtern für Lehrämter an Schulen trifft

1. beim Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen bei Beschwerden gegen den Leiter oder die Leiterin, deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter sowie die Geschäftsstellenleiterinnen oder Geschäftsstellenleiter

die Bezirksregierung Düsseldorf

2. beim Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen bei Beschwerden gegen den Leiter oder die Leiterin, deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter sowie die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer

die Bezirksregierung Arnsberg

3. bei Beschwerden gegen die übrigen Beschäftigten die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Landesprüfungsamts.

(10) Die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde berät und unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Wahrnehmung der Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 198, geändert durch VO v. 13. 5. 1996 (GV. NW. S. 184), 2.9.1997 (GV. NW. S. 372), 16.10.2002 (GV. NRW. S. 502), 22.11.2002 (GV. NRW. S. 570); in Kraft getreten am 1. Dezember 2002; Artikel 24 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; 7.11.2005 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; VO vom 20. Juni 2008 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 28. Juni 2008; VO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 583), in Kraft getreten am 28. November 2009; VO vom 17. November 2011 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; VO vom 21. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2013; VO vom 9. November 2013 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten am 1. Dezember 2013.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 23. August 2018 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20300.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 9. November 2013 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten am 1. Dezember 2013.

Fn 5

§ 4 und § 5 umbenannt in § 5 und § 6 sowie geändert durch VO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 583), in Kraft getreten am 28. November 2009.

Fn 6

Vgl. RdErl. vom 28.6.1988 (BASS 21 - 05 Nr.11).

Fn 7

§ 1 und § 2 zuletzt geändert durch VO vom 9. November 2013 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten am 1. Dezember 2013.

Fn 8

§ 4 neu eingefügt durch VO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 583), in Kraft getreten am 28. November 2009; geändert durch VO vom 9. November 2013 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten am 1. Dezember 2013.

Fn 9

Überschrift und Präambel ergänzt durch VO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 583), in Kraft getreten am 28. November 2009.

Fn 10

§ 6 zuletzt geändert (neu gefasst) durch VO vom 21. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2013.

Fn 11

§ 5 zuletzt geändert durch VO vom 9. November 2013 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten am 1. Dezember 2013.