Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden (Vorsitz), zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je vier Vertretungen der Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen.

(2) Für jede Vertretung der Kostenträger und der Träger der Pflegeeinrichtungen ist jeweils mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Für den Vorsitz und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertretungen bestellt werden.

(3) Die unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Pflegekassen oder der Träger von Pflegeeinrichtungen tätig sein. Sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Behörde nach § 17 sein. Der Vorsitz muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371); Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.