Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 2)
Abberufung und Niederlegung

(1) Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 und 3 gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die zuständige Behörde den Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.

(2) Die übrigen Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Benennung nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Person für die Nachfolge schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zu erklären. Diese hat den Vorsitz, die beteiligten Organisationen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371); Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.