Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 2)
Einleitung des Schiedsverfahrens, Mitwirkungspflicht

(1) Kommen Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht zustande und ist für diesen Fall eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen, beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an den Vorsitz der Schiedsstelle zu richten und hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung darzulegen sowie die Teile aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

(2) Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei oder den anderen Vertragsparteien eine Kopie des Antrags zu. Die Erwiderung des Antrags erfolgt binnen drei Wochen nach Eingang der Antragsunterlagen gemäß Satz 1. Liegt eine Erwiderung des Antrags innerhalb der in Satz 2 genannten Frist nicht vor, kann der Vorsitz der Schiedsstelle festlegen, dass die Schiedsstelle auch ohne Gegenäußerung über den Antrag entscheidet oder unter Berücksichtigung der Interessen der antragstellenden Partei eine angemessene Nachfrist setzen.

(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weitere notwendige Unterlagen vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371); Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.