Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 2)
Verfahren

(1) Der Vorsitz der Schiedsstelle lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertragsparteien unverzüglich nach Vorliegen der entscheidungsrelevanten Unterlagen schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein und unterrichtet die zuständige Behörde nach § 16.

(2) Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und zur Erörterung der Rechtslage und der Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung kann der Vorsitz Erörterungstermine anberaumen, zu dem die Parteien geladen werden und seitens der Schiedsstelle der Vorsitz und eine Vertretung der Geschäftsstelle nach § 1 Absatz 2 teilnehmen.

(3) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich und findet in Nordrhein-Westfalen statt.

(4) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

(5) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.

(6) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die künftigen Vertragsparteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371); Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.