Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

9 / 19

§ 9
Beschlussfähigkeit

Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens je zwei Vertretungen nach § 3 Absatz 2 und 3 anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitz anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn insgesamt neben dem Vorsitz mindestens sechs Mitglieder anwesend sind und die Parität zwischen Kostenträger- und Leistungserbringerseite gewahrt ist. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371); Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.