Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Entscheidungen der Schiedsstelle

(1) Kommt eine Entscheidung der Schiedsstelle in Angelegenheiten der Pflegesatzverfahren nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Frist nach § 7 Absatz 2 nicht zustande, kann die antragstellende Partei bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 die unverzügliche Anforderung eines Berichts der Geschäftsstelle über die Hinderungsgründe beantragen, der auch dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium vorzulegen ist. Mit der Vorlage des Berichts ist soweit möglich ein konkreter Entscheidungstermin zu benennen.

(2) Die Entscheidung der Schiedsstelle wird nach der Beratung mündlich verkündet. Sie ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(3) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der zu erlassenden Geschäftsordnung nach § 15 geregelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371); Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.