Historische SGV. NRW.

 1 / 2

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Prüfung nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen

des gehobenen Justizdienstes,

des mittleren Justizdienstes,

des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten

bekanntgegeben wird, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Gleiches gilt für die Feststellung der Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst nach den Vorschriften der Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 309; geändert durch Artikel 22 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26. April 1985.

Fn 4

§ 2 neu gefasst durch Artikel 22 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.