Historische SGV. NRW.

 1 / 6

Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt Einzelheiten zum Verfahren bei der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie vergleichbarer Telemedien in Nordrhein-Westfalen und ihrer Verlängerung.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten für die Zuweisung sowohl analoger als auch digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten.

(3) Diese Satzung gilt nicht für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Bürgermedien, mit Ausnahme von Sendungen nach § 40d LMG NRW, und nicht für Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen nach Abschnitt 9 des LMG NRW.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. August 2019 (GV. NRW. S. 458).
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.