Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.

 

§ 2
Ausschreibung

(1) Grundlage der Ausschreibung von terrestrischen Übertragungskapazitäten ist die Entscheidung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) nach § 14 Absatz 1 LMG NRW über die Verwendung der ihr zu Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten.

(2) Die Ausschreibung wird im Onlineangebot der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) bekannt gemacht. In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. August 2019 (GV. NRW. S. 458).
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.