Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.

 

§ 3
Notwendige Angaben und Unterlagen

(1) Die antragstellenden natürlichen und juristischen Personen haben innerhalb der Antragsfrist alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind (§ 16 Absatz 3 LMG NRW). Soweit die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Informationen oder Formblätter zur Antragstellung vorhält, sind diese zu beachten beziehungsweise zu verwenden.

(2) Zur Prüfung des Zuweisungsantrages ist die Vorlage insbesondere folgender Angaben und Unterlagen der antragstellenden natürlichen und juristischen Personen erforderlich:
1. Name und Adresse der Antragstellenden sowie gegebenenfalls Name der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung, im Falle einer anwaltlichen oder sonstigen Vertretung die Vorlage einer Vollmacht;
2. aktuelle Auszüge aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregister;
3. Gesellschaftsverträge beziehungsweise Satzungen;
4. vollständige Darlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse an den antragstellenden juristischen Personen;
5. in der Regel Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität, die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese den Antragstellenden bekannt sind, sowie zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung;
6. Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die antragsgemäße Verbreitung beziehungsweise Weiterverbreitung der Rundfunkprogramme beziehungsweise der vergleichbaren Telemedien gemäß § 13 Satz 1 LMG NRW, insbesondere Darlegungen der geplanten oder vorhandenen personellen, organisatorischen und technischen Gegebenheiten sowie der Darstellung der Kosten sowie deren Finanzierung;
7. die Mitteilung, ob die Zuweisung für die Verbreitung oder unveränderte Weiterverbreitung eines zugelassenen Rundfunkprogramms oder vergleichbaren Telemedienangebotes beziehungsweise für eine zugelassene veränderte Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms oder vergleichbaren Telemedienangebotes oder für eine Plattform beantragt wird und gegebenenfalls Angaben zur Zulässigkeit der Weiterverbreitung;
8. bei einem Antrag auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Zusammenstellung von Programmbouquets genutzt werden sollen, neben den Angaben und Unterlagen nach Nummer 1. bis 7. Angaben zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 3 LMG NRW;
9. bei einem Antrag von Plattformanbietern neben den Angaben und Unterlagen nach Nummer 1. bis 6. und gegebenenfalls entsprechend Nummer 7., gemäß § 13 Satz 3 LMG NRW geeignete Nachweise darüber, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt entsprochen wird.

(3) Bereits mit dem Antrag sind ferner für den Fall eines Verständigungsverfahrens oder einer Vorrangentscheidung Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt nach § 14 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4 LMG NRW, der Kriterien nach § 14 Absatz 5 LMG NRW, sowie nach § 14 Absatz 8 Satz 2 LMG NRW erforderlich sind.

Hierzu gehören insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:

1. bei einem Antrag von Programmveranstaltern geeignete Angaben zu den Vielfaltskriterien nach § 14 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 bis 5 LMG NRW, insbesondere das Programmschema, eine detaillierte Beschreibung der Programminhalte und -elemente, Angaben zur Programmkategorie und -struktur sowie zur Zielgruppe, gegebenenfalls eine Programmbeiratsordnung, sowie weitere Angaben und Unterlagen, die neben den in Absatz 2 Nummer 2. bis 4. genannten zur Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt auch unter Berücksichtigung des Gedankens der Anreizregulierung nach § 5 erforderlich sind;
2. bei einem Antrag von Anbietern vergleichbarer Telemedien, Darlegungen, inwieweit das Angebot zur Programm- und Anbietervielfalt nach § 14 Absatz 2 bis 4 LMG NRW beitragen kann;
3. bei einem Antrag von Plattformanbietern Darlegungen dazu, inwieweit das geplante Angebot zur Vielfalt nach § 14 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 bis 5, Absatz 8 Satz 2 LMG NRW beitragen kann.

(4) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann im Rahmen der Ausschreibung konkretere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrags sowie zur Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. August 2019 (GV. NRW. S. 458).
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.