Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.

 

§ 4
Verständigungsverfahren

Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen, wirkt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie kann bestimmen, ob das Verständigungsverfahren schriftlich, in einem Erörterungstermin oder schriftlich mit einem Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer sich die Antragstellenden verständigen können.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. August 2019 (GV. NRW. S. 458).
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.